Reform des Insolvenzrechts –Bestellung Kontrollorgane

geschrieben von Ausgabe 7-19

s12 5610Wirtschaftsinfo - Am 16. März 2019 ist eine Neuerung des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz (Dlgs 14/2019) dient dazu den Ablauf der Insolvenzverfahren neu zu regeln und Maßnahmen einzuführen, damit eine Insolvenz frühzeitig erkannt und verhindert werden kann.
Zu diesem Zweck wurde u.a. die Verpflichtung zur Bestellung eines Kontrollorgans auf eine Vielzahl von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgedehnt, die bislang aufgrund Ihrer Betriebsgröße davon befreit waren.
Das Gesetz (Art. 2477 ZGB) sieht nun für Gesellschaften mit beschränkter Haftung folgende Voraussetzungen vor, bei deren Eintreten obligatorisch ein Kontrollorgan bestellt werden muss:
1.) Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens eines der drei folgenden Schwellen überschritten wird.
- Bilanzsumme 2 Mio. Euro
- Umsatzerlöse 2 Mio. Euro
- Durchschnittlich 10 Beschäftigte
2.) Sowie (war bereits vorgesehen)
- Gesellschaften die zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet sind;
- Gesellschaften die wiederum von einer Gesellschaft beherrscht werden, welche zur Abschlussprüfung verpflichtet sind.
Die Verpflichtung entfällt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine der drei Schwellen überschritten wird.
Für die Ernennung eines Kontrollorgans haben die betroffenen Gesellschaften ab Inkrafttreten der Bestimmung 90 Tage Zeit (also bis 16. Dezember 2019), um die Gesellschaftssatzungen an die neue Norm anzupassen und das Kontrollorgan zu ernennen.
Bei einer Unterlassung der Ernennung des Kontrollorgans durch die Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss genehmigt, ist fortan auch der Handelsregisterführer ermächtigt dem zuständigen Gericht Anzeige zu erstatten, welches in Folge die Ernennung eines Kontrollorgans von Amtswegen einleitet.
Bezugszeitraum für die Überprüfung der Voraussetzung zur Ernennung laut o.g. Schwellen sind die Geschäftsjahre 2017 und 2018, weshalb nun bereits bei Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 feststehen wird, ob eine Ernennung notwendig ist.

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