Dienstag, 17 März 2015 00:00

Zerbröselt

Artikel bewerten
(0 Stimmen)

s4 2202Schlanders/Laas - Zu den fünf Rekursen in der Causa Marmor, zu denen es ein Urteil vom Verwaltungsgericht gibt (Vinschgerwind Nr. 5/2015), reiht sich ein weiteres Urteil. Die Gemeinde Schlanders hat vor zwei Jahren gegen die mehrmalige Ablehnung von LH Luis Durnwalder für die Erteilung einer Fahrgenehmigung über die „Marmorstraße“ rekurriert und auch dagegen, dass der Marmor über das Laaser Schienen-System abzutransportieren sei. Und die Schlanderser wollten Schadenersatz dafür, dass ihnen durch den Transport über die Schrägbahn zusätzliche Kosten entstanden seien. Das Verwaltungsgericht, mittlerweile in der Causa Marmor die wohl informierteste Instanz, hat kürzlich diesen Rekurs in der Luft zerpflückt und zurückgewiesen. In der Begründung unter anderem: „Das Seil- und Schienensystem stellt aber, zur Zeit, das einzige, vom Nationalpark zugelassene Transportsystem dar (...)“ und „Laut Auffassung dieses Gerichtes müssen Entscheidungen über den Umweltaspekt des Transportes vor allem mit dem Nationalpark Stilfserjoch geklärt werden, bevor sie von der Landesverwaltung durchgeführt werden können.“ Also bleibt den Schlandersern der Abtransport über die Schrägbahn - wenn auch teurer als die Straße - weiterhin offen. (eb)

{jcomments on}


Warning: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable in /www/htdocs/w00fb819/vinschgerwind.it/templates/purity_iii/html/com_k2/templates/default/item.php on line 248
Gelesen 2352 mal

Schreibe einen Kommentar

Make sure you enter all the required information, indicated by an asterisk (*). HTML code is not allowed.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.