Dienstag, 23 Januar 2018 00:00

2018: Neues bei den Förderungen

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Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 ist am 27.12.2017 beschlossen und am 29.12.2017 veröffentlicht worden. Es ist somit in Kraft. Es besteht im Wesentlichen aus einem einzigen Artikel, der aber in Achtung!  1.181 Absätze unterteilt ist. Was die Förderungen im Bau betrifft, nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.

Wiedergewinnungsarbeiten (50%) und energetische Sanierung (65%)

Beide sehr interessanten Steuerabsetzmöglichkeiten werden um ein weiteres Jahr verlängert, sowohl in Bezug auf den Höchstbetrag als auch auf den Steuersatz.

Demnach gilt weiterhin: Für Wiedergewinnungsarbeiten wird ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 50 Prozent der getragenen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro zugestanden. Der Steuerabsetzbetrag beträgt somit maximal 48.000 Euro und ist zu gleichen Teilen auf 10 Jahren abzuziehen (max. 4.800 Euro/Jahr). Der Steuerabzug steht nur natürlichen Personen zu und gilt je Baueingriff und je Baueinheit. Die begünstigten Arbeiten sind u.a.:

Ordentliche Instandhaltungen nur für Gemeinschaftsanteile von Kondominien (z.B. Austausch von Böden, Reparatur Wasserleitungen, Erneuerung des Verputzes)

Außerordentliche Instandhaltungen, (z. B. Austausch der Fenster, Einbau der Heizung, Einbau und Ergänzung sanitäre Anlagen, Energiesparmaßnahmen)

Restaurierungen und Sanierungen (Arbeiten, die auf die Erhaltung und Gewährleistung des Gebäudes in seiner Funktionsfähigkeit ausgerichtet sind, z.B. Neu- oder Umverteilung von Gebäudeeinheiten oder Öffnung neuer Fenster)

Bauliche Umgestaltung, wie die Umgestaltung von Baueinheiten, der Einbau von sanitären Anlagen usw. Die Nutzfläche darf erhöht werden, nicht aber die Baukubatur.

Abbau architektonischer Barrieren, Verkabelung von Gebäuden, Schallisolierung, Energiesparmaßnahmen (z.B. Isolierungsmaßnahmen, Einbau von Solaranlagen für Warmwasser, Einbau von Wärmepumpen usw.), Parkplätze als Zubehör zu einer Wohnung, Maßnahmen, die die Sicherheit des Gebäudes fördern können, Photovoltaikanlagen.

Absetzbar sind auch die Planungs- und Projektierungsspesen (hier steht kein verminderter MwSt.-Steuersatz zu), Stempelsteuer, Gebühren für die Baugenehmigung, auch der Ankauf von Baumaterialien zum Beispiel. Ausschlaggebend ist nicht das Jahr, in dem die Arbeiten ausgeführt worden sind, sondern Achtung! wann die Zahlung vorgenommen wurde.
Vor Baubeginn muss eine Meldung an das Arbeitsinspektorat zugeschickt werden mit Baubeginn, Ort, Kenndaten des Auftraggebers usw. Es ist die einzige Meldung, die im Voraus zu tätigen ist und die bei Nichterfüllen zur Aberkennung des Absetzbetrages führt. Die Zahlung darf ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Ein Zahlungsgrund muss angegeben werden, sowie die Steuernummer des Steuerpflichtigen und der Hinweis auf die Steuerbegünstigung (Steuerabsetzbetrag im Sinne des Art. 16-bis DPR 917/1986).

Steuerbegünstigung Kauf Möbel und Elektrogeräte.

Auch diese Begünstigung wird grundsätzlich um ein Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert. Voraussetzung ist, dass der Kauf von Möbeln und Elektrogeräten in Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten an der betreffenden Wohnung stehen müssen, die nach dem 1. Jänner 2017 durchgeführt werden.Beispiele für Möbel: Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen, die für die Vervollständigung der Einrichtung der wiedergewonnenen Wohnung notwendig sind (also auch Stehlampen usw.). Beispiele für Elektrogeräte: Haushaltsgroßgeräten wie Kühlschränke, Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte usw. Die Steuerersparnis selbst beträgt 50% von 10.000 Euro und damit maximal 5.000 Euro; und diese Ersparnis ist auf 10 Jahre aufzuteilen, so dass pro Jahr eine Steuerersparnis von maximal 500 Euro beansprucht werden kann.

Die Steuerbegünstigung für Energiesparmaßnahmen,

65 Prozent, bleibt aufrecht mit einigen Änderungen. Der Höchstbetrag der geförderten Ausgaben bei der Gesamtsanierung eines Gebäudes bleibt bei 153.846,15 mit einem maximalen Steuerabzug von 100.000 Euro.
Die ab 2018 geltenden Änderungen betreffen eine Reduzierung des Steuerbonus von bisher 65% auf 50% bei folgenden Arbeiten: Biomasse-Heizanlagen, Austausch von Fenstern und den Sonnenschutz.

Aufrecht bleibt die Bevorschussung des Steuerbonus auf Wiedergewinnungen in Südtirol.

Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol bevorschusst die Steuerabsetzbeträge im Sinne von Art. 16-bis DPR 917/1986 auch für die Jahr 2018 getätigten bzw. zu tätigenden Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden durch natürliche Personen über zinslose Darlehen.
Das Darlehen muss in 10 Jahresraten rückerstattet werden.

ACHTUNG ! Neu ist der Steuerbonus für die Errichtung und Pflege
von Gärten und Grünanlagen - BONUS VERDE

Nur für das Jahr 2018 wird dieser Steuerbonus, der sogenannte „Bonus verde“ in Höhe von 3 6Prozent gewährt. Die Ausgaben sind bis zu 5.000 € pro Wohneinheit steuerbegünstigt und stehen dem Eigentümer, oder auch dem Mieter zu. Der maximale Abzug beträgt damit 1.800 € (36% von 5.000). Die Rechnung ist mit zurückverfolgbaren Zahlungsmitteln zu begleichen (also keine Barzahlung möglich).  
Begünstigt sind folgende Arbeiten:
Landschaftsbau auf privaten Freiflächen bei bestehenden Gebäuden oder Immobilien, Zubehör oder Zäune, Bewässerungssysteme und der Bau von Brunnen. Begünstigt sind weiters die Realisierung von begrünten Dächern oder Dachbegrünungen. Die Förderung gilt auch für externe öffentliche Bereiche von Mehrfamilienhäusern. Der Abzug wird zu gleichen Teilen auf zehn Jahre aufgeteilt und schließt Planungs- und Wartungskosten für die Umsetzung der Maßnahmen mit ein. Die Zahlung der Ausgaben muss - wie bereits erwähnt - rückverfolgbar sein und darf nur über Bank- oder Postüberweisung erfolgen.
Ob vor Beginn der Arbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden muss, ist noch nicht definiert. Deshalb ist es wichtig, sich vor Beginn der Arbeiten an ein Steuerbeistandszentrum zu wenden und sich dort beraten zu lassen. 

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