Vinschgau/Wirtschaftinformation - Mit Art. 57bis des Gesetzesdekretes 50/2017 wurde ein Steuerguthaben für Werbespesen eingeführt: Für Ausgaben für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften sowie in lokalen Radio- und Fernsehstationen wird ein Steuerbonus der gegenüber dem Vorjahr getragenen Werbespesen für Kleinunternehmen in Höhe von 75% gewährt.