Aus dem Gerichtssaal - Der Vorfall hat sich vor einigen Jahren auf einer Alm in Tiroler Stubaital zugetragen und beschäftigt seither das Gericht in Innsbruck. Er könnte sich so oder ähnlich auch bei und ereignet haben, deswegen hat er gewissermaßen eine „grenzüberschreitende“ Aktualität: Eine deutsche Urlauberin war mit ihrem Hund auf einem Wanderweg unterwegs, der über eine Almwiese führte. Dort weideten ein paar Mutterkühe mit ihrem Nachwuchs. Das Bellen des Hundes werteten die Kühe als Angriff auf ihre Kälbchen, weshalb sie sich auf den kläffenden Vierbeiner und dessen Halterin stürzten. Diese wurde durch den Angriff der Mutterkühe so schwer verletzt, dass sie noch an der Unfallstelle verstarb. Die Hinterbliebenen der deutschen Urlauberin reichten zunächst Strafanzeige gegen den Kuhhalter wegen fahrlässiger Tötung ein. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das Verfahren ein, weil sie im Verhalten des Tierhalters kein Verschulden erblickte. Er hatte nämlich in der Nähe der Unfallstelle gleich mehrsprachige Hinweisschilder aufgestellt, in welchen er auf weidende Mutterkühe aufmerksam machte und zu Vorsicht vor allem für Hundehalter mahnte. In ähnlich gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung in Österreich , auch jene des Obersten Gerichtshofes, eine Haftung des Tierhalters ausgeschlossen, und zwar mit der Begründung, dass keine Verpflichtung bestehe, einen Weg, der durch eine Kuhweide führe, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der geschilderte Fall von italienischen Gerichten ähnlich entschieden würde. Und da kommen mir einige Zweifel. Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch haftet der Tierhalter nämlich für alle durch Vierbeiner verursachten Schäden. Dabei handelt es sich um eine sog. Gefährdungshaftung, d.h. um eine Haftung, die nur durch den Nachweis höherer Gewalt ausgeschlossen werden kann. Angewandt auf den konkreten Fall würde es nach hiesigem Recht schwerfallen, den Tierhalter von jeder Verantwortung „freizusprechen“. Einen Ausweg aus dieser für die Almwirtschaft misslichen Lage könnten die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts bieten, wonach der Gläubiger dann keinen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn er den Schaden bei Anwendung der normalen Sorgfalt hätte vermeiden können. Also anstatt vom Kuhbauern Schadensersatz in Höhe von 350.000,00 Euro zu fordern, die Landwirtschaft durch Überspannung der Anforderungen unbillig zu belasten und die totale Einzäunung von Weidegebieten zu verlangen, sollten die Wanderer sich ihrer Eigenverantwortung bewusst sein und lieber sich selbst und ihre Hunde an die Leine nehmen!
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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