Dienstag, 13 November 2012 00:00

Dem Schuldner eine zweite Chance

Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL

Seit die Regierung Monti am Werk ist, werden wir von einer wahren Flut von gesetzlichen Neuerungen überschwemmt. Während Berlusconi hauptsächlich damit beschäftigt war sich Gesetze auf den Leib zu schneidern, will sein Nachfolger offenbar den entstandenen Rückstau im Eiltempo beseitigen. So wurden eine Reihe von Bestimmungen erlassen, mit welchen die Konkursordnung novelliert wurde. Gemeinsamer Nenner dieser Neuerungen ist es, dem verschuldeten Unternehmer nach Möglichkeit die Fortführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen; der Konkurs wird als letzter Ausweg betrachtet. Zu dessen Vermeidung dient nicht nur der in der Praxis häufig gehandhabte außergerichtliche Ausgleich. Damit einigen sich Gläubiger und Schuldner privat auf einen Schuldenschnitt: der Gläubiger findet sich mit einer teilweisen, dafür aber gesicherten Befriedigung seiner Forderung ab. Der Schuldner kriegt im Gegenzug wieder Luft, um sein Unternehmen weiterführen zu können.
Daneben gibt es den gerichtlichen Ausgleich. Damit unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern einen Vorschlag, bis zu welchem Prozentsatz und innerhalb welcher Frist er seine Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt. Das Gericht lädt die Gläubiger dazu ein, über diesen Vorschlag abzustimmen. Wenn sich innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen (bevorrechtete  und einfache) Mehrheiten bilden, wird der Ausgleich abgesegnet. Ab Hinterlegung des Ausgleichsantrages sind für die Dauer eines Jahres alle Zwangsvollstreckungen ausgesetzt.
Als weiteres Instrument zur Vermeidung der Insolvenz gibt es nun auch sog. Umschuldungsvereinbarungen mit den Gläubigern.
Ein ähnliches Verfahren, wie es die Konkursordnung für Unternehmen vorsieht, gibt es neuerdings auch für Kleinunternehmer und Privathaushalte in der Form des Privatkonkurses. Dieser erlaubt es Bürgern, welche ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, sich aus der Schuldenfalle zu befreien.
Für trotz alledem in Insolvenz geratene Unternehmer gibt es dann nach Abschluss des Konkursverfahrens bei „guter Führung“ über die sog. Entschuldung immer noch die Möglichkeit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

Publiziert in Ausgabe 23/2012

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