Mals - Richtigstellung

Vor Ausstellung der Baukonzession für den Abriss des alten ENAL-Gebäudes haben wir Gutachten beim Amt für Landesplanung und beim Rechtsamt des Landes eingeholt. Beide kommen zu einem eindeutigen Schluss: In einer Friedhofsbannzone können öffentliche Gebäude erweitert bzw. neu errichtet werden. Geregelt ist die Sachlage im Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 55 vom 24. Dezember 1975. Ich zitiere: „Die Erweiterung von öffentlichen Bauten oder deren neue Errichtung ist gestattet. Dazu muss ein Gutachten der Sprengelkommission für Friedhöfe eingeholt werden.“ Durch den Abriss des ENAL-Gebäudes hat sich der Gestaltungsfreiraum für den Peter-Glückh-Platz nicht verändert.
Auch die zweite Mutmaßung in Ihrem Artikel ist falsch. Bei der Übergabe von Gebäuden und Grundstücken vom Land an die Gemeinde wird eine Bindung im Grundbuch vermerkt. Diese wird im Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 2 vom 21. Januar 1987 geregelt. Dort steht, dass Vermögensgüter unentgeltlich an Gemeinden übertragen werden können, „sofern diese die betreffenden Vermögensgüter zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen.“ Der Bau und die Führung von öffentlichen Parkplätzen gehört zu den institutionellen Aufgaben einer Gemeinde. Es braucht somit keine Erlaubnis der Landesregierung.
Seit drei Jahren bin ich Bürgermeister der Gemeinde Mals. Ich hatte aber bereits in meinem vorherigen Beruf die Verantwortung, Entscheidungen mit weitreichenden Folgen zu treffen. Dabei habe ich gelernt Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken abzuwägen. Sie können also beruhigt sein: Die Führung der Gemeinde Mals liegt in erfahrenen Händen.

Ulrich Veith, Bürgermeister von Mals

Publiziert in Ausgabe 13/2012

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