Ökobeiträge und Ökosteuern
für den Ankauf von neuen PKWs
Ab dem 1. März 2019 bis (voraussichtlich) 31. Dezember 2021 gibt es auf staatlicher Ebene eine Art Steuer-Bonus-Malus System bei der Anschaffung von PKWs. Fahrzeuge mit hohem CO2 - Ausstoß werden mit einer Ökosteuer (ital. ecotassa) belegt, während Fahrzeuge mit geringem Ausstoß steuerlich bezuschusst werden (ital. ecoincentivo).
Bei Kauf (auch mittels Leasing) bzw. Zulassung eines Neufahrzeuges der Kategorie M1 (inklusive Kleinbusse mit bis zu 9 Sitzen) wird eine Umweltsteuer (Ökosteuer) fällig, wenn das Fahrzeug einen Emissionswert von 160 g/km an CO2 überschreitet. Je nach Emissionswert sind damit vom Käufer noch vor Zulassung des Fahrzeuges zwischen Euro 1.000 und Euro 2.500 mittels F24 (Kodex 3500) zu entrichten.
Für den Kauf eines umweltfreundlichen Neufahrzeuges der Kategorie M1 ist hingegen ein Zuschuss vorgesehen, wenn das Fahrzeug einen Emissionswert von bis zu 70 g/km CO2 aufweist, zwischen dem 1. März 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft und zugelassen wurde und der Listenpreis (ohne Zubehör und „Optionals“) unter Euro 50.000,00 exklusive Mehrwertsteuer beträgt. Die Höhe des Beitrages variiert, je nach Emissionswert wie folgt:
- 0-20 CO2 (g/km) Euro 4.000
- 21-70 CO2 (g/km) Euro 1.500
Falls zugleich ein Gebrauchtwagen der Euroklassen 1, 2, 3 oder 4 des Käufers oder eines Familienmitgliedes verschrottet wird, erhöhen sich die vorgenannten Beiträge auf Euro 6.000 bzw. Euro 2.500.
Der gewährte Zuschuss wird vom Händler über ein eigenes Portal beantragt und nach erfolgter Zuteilung dem Autokäufer in der Rechnung als Rabatt auf den Nettopreis gutgeschrieben. Somit verringert sich der Kaufpreis des Endverbrauchers um die Höhe des Beitrages und der anteiligen Mehrwertsteuer. Der Händler selbst erhält den gewährten Beitrag vom Hersteller bzw. Importeur gegen Vorlage der entsprechenden Dokumentation zurück.
Die vom Staat für den Ökobeitrag vorgesehen Geldmittel belaufen sich auf Euro 60 Mio. für 2019 und jeweils 70 Mio. für 2020 und 2021. Für 2019 sind noch ca. 32 Mio. verfügbar.
Förderung Elektromobilität Provinz Bozen – steuerliche Behandlung von E-Autos und E-Bikes
Bekanntlich gewährt die Provinz Bozen Förderungen im Bereich der E-Mobilität. Für reine E-bikes sind allerdings keine Förderungen von Seiten der Provinz vorgesehen.
Die Förderungsmaßnahmen der Provinz im Überblick (die staatlichen Förderungen sind hingegen Gegenstand des nächsten Beitrags):
- Privatpersonen und Unternehmen erhalten für den Ankauf von E-Autos eine Förderung von Euro 4.000,00. Der Beitrag setzt sich aus Euro 2.000,00 Landesbeitrag und Euro 2.000,00 Preisnachlass des Händlers zusammen. Für Plug-In-Hybride ist dagegen die Ankaufsprämie von Euro 2.000,00 vorgesehen (auch hier wird der Betrag zu je 50% von Land und Händler getragen).
- Bei Fahrschulen und Taxiunternehmen sind vorgenannte Förderungen auf Euro 6.000,00 bzw. 3.000,00 erhöht.
Die Förderung gilt nur für „fabrikneue“ E-Autos mit Erstzulassung ab dem 1. Mai 2017.
- Die Provinz Bozen sieht zudem eine Befreiung von der Autosteuer für die ersten 5 Jahre und eine Reduzierung auf 22,5% für die Folgejahre vor.
Unternehmen können weiters noch um Förderung für den Ankauf von elektrischen Motorrädern/Mofas und Lastenfahrrädern ansuchen (Förderung 30% des Kaufpreises bis max. Euro 1.000,00 bzw. 1.500,00).
Aus Sicht der Einkommens- und Mehrwertsteuer sind für den Ankauf und den Betrieb von E-Autos im Vergleich zu den „normalen“ PKWs keine Erleichterungen vorgesehen.
Interessant dabei ist jedoch anzumerken, dass E-Bikes im Vergleich zu PKWs steuerlich vorteilhafter zu behandeln sind und zwar:
- Die Kosten und MwSt eines ausschließlich betrieblich genutzten E-Bikes sind voll absetzbar.
- Wird ein E-Bike einem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben Kosten und MwSt weiterhin voll absetzbar. Allerdings ist der anteilige Wert der privaten Nutzung als Sachbezug vom Mitarbeiter zu besteuern, sofern dieser den Betrag von Euro 258,23 pro Jahr übersteigt. Es ist in diesem Fall auch ratsam die Mwst auf den anteiligen Wert der privaten Nutzung herauszurechnen und abzuführen. Bei der Ermittlung des Wertes der privaten Nutzung kommen die Pauschalsätze laut Art. 51, Abs. 4 TUIR, die für die Wertfestlegung der PKW-Nutzung vorgesehen sind, nicht zu Anwendung.