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Dienstag, 12 Mai 2015 00:00

Wandel im Laufschritt

Aus dem Gerichtssaal - Das Tempo, welches der italienische Premierminister Renzi vorlegt, erinnert an einen Wirbelwind. Beträchtlich ist auch sein Elan beim Schlachten von „heiligen Kühen“. Das jüngste Beispiel dafür ist die Reform der Arbeitsmarktgesetze. Seine Vorgänger hatten diese Materie gemieden wie der Teufel das Weihwasser. Ausgerechnet der „linke“ Renzi wagte es, sich mit den Gewerkschaften anzulegen, um eine Aufweichung des Kündigungsschutzes durchzusetzen. Im Eiltempo hat das Parlament nun auch ein neues Scheidungsrecht verabschiedet. Dieses sieht vor, dass zwischen der Trennung und der Scheidung nicht mehr wie bisher 3 Jahre, sondern im Falle einer einvernehmlichen nur mehr 6 Monate und im Fall einer streitigen Scheidung nur mehr ein Jahr verstreichen muss. Diese gesetzlichen Neuerungen müssen dann in Verbindung mit den ebenfalls „frischen“ Bestimmungen gesehen werden, welche eine weitgehende Verlagerung der Ehetrennungen und-Scheidungen weg von den Gerichten und hin zu außerstreitigen Vereinbarungen vorsehen, welche die auseinanderstrebenden Paare mit dem Beistand ihrer Rechtsanwälte abschließen können. Der Trend geht jedenfalls in Richtung Abkoppelung der ganzen Materie von den Gerichten und Förderung der Eigenverantwortung der scheidungswilligen Paare. Die positiven Auswirkungen dürften nicht ausbleiben: die notorisch überlasteten Gerichte bekommen „Luft“ für den „normalen“ Geschäftsbetrieb; die auseinanderdriftenden Paare haben die Möglichkeit, sich außerhalb der Tribunale selbst eine Lösung „auf den Leib zu schneidern“, welche ihren jeweiligen individuellen Bedürfnissen besser gerecht wird. Noch eine Neuigkeit gibt es von der Scheidungsfront: In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Kassationsgerichts wurde einer geschiedenen Ehefrau, welche eine dauerhafte Partnerschaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft eingegangen war, das Recht auf Ehegattenunterhalt gegenüber ihrem Ex-Mann abgesprochen. Die Begründung ist eigentlich einleuchtend: Mit dem Eingehen einer neuen eheähnlichen Beziehung geht die Verpflichtung zur Beitragsleistung auf den „neuen“ Partner über, weshalb es unbillig wäre, wenn der „alte“ weiterhin und bis ans Ende seiner Tage „blechen“ müsste und dies lediglich deshalb, weil seine Ex eine außereheliche Partnerschaft einer neuen Ehe vorgezogen hat. Die Entscheidung ist zwar „männerfreundlich“, aber deswegen nicht weniger sinnhaft und rechtlich „innovativ“.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 10/2015

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