Aus dem Gerichtssaal - Mit großem Tam-Tam hat das römische Parlament vor kurzem das Gesetz verabschiedet, mit welchem die Gründung von eheähnlichen Gemeinschaften durch gleichgeschlechtliche Paare erlaubt wurde. Der Widerstand dagegen kam vor allem von katholischen Kreisen. Doch die Regierung Renzi verband die Verabschiedung mit der x-ten Vertrauensfrage. Bei der Form der „Eheschließung“ unterscheiden sich die gleichgeschlechtlichen kaum von den „Normalen“. Natürlich scheidet die Zeremonie in der Kirche und der „Segen“ des Priesters aus. Dieser wird vom Standesbeamten der Gemeinde erteilt, welcher auch für die rechtlichen Formalitäten zuständig ist. Das Güterrecht und die übrigen familienrechtlichen Regelungen ähneln jenen der „normalen“ Paare: Gütergemeinschaft, falls keine anderweitige Vereinbarung (z.B. Gütertrennung), getroffen wird; gegenseitige Beistands- und Beitragspflicht; Erb- und Pflichtteilsansprüche ähnlich jenen zwischen Ehegatten; Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Im Falle einer Scheidung haben die gleichgeschlechtlichen Paare sogar eine „schnellere Schiene“. Sie können nämlich nach Einhaltung einer dreimonatigen „Kündigungsfrist“ direkt die Auflösung ihrer Beziehung erwirken. De facto sind also die gleichgeschlechtlichen Paare den „normalen“ gleichgestellt. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass ihnen - zumindest derzeit und bis auf weiteres – die Möglichkeit zur Adoption und zur Bildung einer sog. Regenbogenfamilie versagt bleibt.
Daneben regelt das neue Gesetz auch die sog. eingetragenen Partnerschaften als alternative Formen zu den ehelichen Gemeinschaften. Diese Beziehungen „ohne Trauschein“ haben bisher quasi im „rechtsfreien“ Raum existiert. Die Rechtsprechung hat allerdings, besonders wenn aus diesen Partnerschaften Kinder hervorgegangen waren, analog die Rechtsvorschriften aus ehelichen Gemeinschaften angewandt. Neu ist also, dass diese Partnerschaften nun ausdrücklich erwähnt werden und auch die Form ihrer Gründung geregelt ist. Dies geschieht mittels eines Partnerschaftsvertrages, mit welchem die Bedingungen (Unterhalt, Beitragspflichten, gemeinsames Vermögen usw.) geregelt werden. Solche Partnerschaftsverträge, bei deren Ausgestaltung die Paare weitgehende Freiheit haben, bedürfen der Schriftform und müssen bei sonstiger Nichtigkeit entweder von einem Notar oder einem Rechtsanwalt gegengezeichnet sein, welche deren Übereinstimmung mit zwingenden Gesetzesvorschriften und der öffentlichen Ordnung attestieren. Summa summarum bilden also die eingetragenen Partnerschaften das schwächste Glied in der Beziehungskette.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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