Dienstag, 14 Juni 2011 00:00

Der Transportbegleitschein

Wirtschafts-Info

Im Warenverkehr reicht der bereits im „Wind“ behandelte klassische Lieferschein nicht immer aus, um den gesetzlichen Vorgaben Genüge zu tun. Der Transportbegleitschein (scheda di trasporto), auch Frachtbrief genannt, wurde mit Legislativdekret 214/2008 eingeführt und betrifft grundsätzlich den gewerblichen Güterverkehr. Der Gesetzgeber wollte damit bessere Kontrollen im Bereich Straßen-beförderung ermöglichen und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Es handelt sich daher nicht um eine steuerliche Norm. Ausgenommen von der Bestimmung sind daher:
• Warentransporte auf eigene Rechnung;
• Sammelguttransporte (trasporti di collettame), - mit Ausnahmen;
• internationale Transporte – in diesem Fall müssen jedoch sämtliche laut EU-Bestimmungen vorgesehenen Unterlagen mitgeführt werden.
Der Transportbegleitschein ist vom Auftraggeber des Transports abzufassen und dem Frächter zu übergeben. Letzterer hat den Schein mitzuführen, muss diesen jedoch nach dem Transport nicht aufbewahren.
Die auf dem Transportbegleitschein anzuführenden Angaben sind:
• meldeamtliche Daten vom Frächter vom Auftraggeber, vom Verlader sowie vom Eigentümer der Waren (Name und Anschrift, Sitz samt Tel-Nr. oder E-Mail-Adresse, Mwst-Nr.);
• Eintragungsnummer des Frächters in das Verzeichnis der Transportunternehmen;
• Beschaffenheit und Menge/Gewicht der geladenen Güter;
• Lade-, ggf. Verlade und Abladeort;
• Ausstellungsdatum und Unterschrift des Auftraggebers bzw. Name und Unterschrift des etwaigen Beauftragten;
Bestimmte Transportunterlagen, wie etwa der internationale Frachtbrief CMR, oder Zollpapiere wie DAU, Carnet TIR, sowie die aufgrund anderer Vorgaben notwendigen Transportscheine (z.B. für den Transport von Milch, tierischen Produkten, Treibstoff etc.) ersetzen den Transportbegleitschein vollständig. Es besteht zudem die Möglichkeit, den eingangs erwähnten Lieferschein um die o.g. Angaben zu ergänzen. Die Strafen für unvollständiges Ausfüllen oder fehlende Unterlagen reichen von Geldstrafen bis zur Beschlagnahmung des Transportfahrzeuges und beschränken sich nicht nur auf den Transporteur. Aus diesem Grund ist es ratsam die Unterlagen gewissenhaft und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater

Publiziert in Ausgabe 12/2011

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