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Wirtschafts-Info

Es kommt sicherlich öfters vor, dass Betriebsgüter wie Fahrzeuge, Mobiltelefone, Garagen, etc., die im Unternehmen steuerlich in Abzug gebracht werden, auch zum Teil für private Zwecke verwendet werden. Dem Gesetzgeber scheint dies jedenfalls zu oft der Fall zu sein und somit enthält die Ferragosto-Verordnung auch einen Absatz, um diesen privaten Gebrauch in bare Münze umzuwandeln.
Mit Artikel 2, Absatz 36-terdecies bis 36-duedevicies GD 138/2011 wurde daher ein neuer Steuertatbestand eingeführt, der besagt:
• Für die Überlassung von Betriebsgütern an die Gesellschafter (bei Kapital- und Personengesellschaften), oder Familienangehörige des Betriebsinhabers (bei Einzelfirmen), ist die Differenz zwischen dem Marktwert und dem jeweilig dafür entrichteten Betrag, der persönlichen Einkommenssteuer zu unterwerfen.
Mit anderen Worten, wird z. B. eine Garage dem Gesellschafter (auch nur zeitweise) „kostenlos“ überlassen, dann muss dieser den Marktwert (d. h. die marktübliche Miete) in seiner Steuererklärung als Einkommen erklären und besteuern.
Zusätzlich sieht die neue Gesetzesbestimmung Folgendes vor:
• Werden Betriebsgüter gegen einen geringeren als dem entsprechenden Marktwert, den o.g. Personen überlassen, dann sind die dafür im Betrieb angesetzten Kosten (z. B. Abschreibung, Instandhaltungen, etc.) zu 100% nicht absetzbar!
Hierzu erwartet man sich jedoch noch eine Richtigstellung, welche voraussichtlich darin besteht, dass die Kosten bis zum jeweiligen Betrag, der an den Begünstigten weiterbelastet wird, absetzbar sind.
Damit der Bestimmung entsprechende Beachtung zuteil wird, ist eine eigene Meldepflicht vorgesehen. Fristen und Vorgaben dieser Meldung müssen noch per Durchführungsverordnung festgelegt werden. Bei Missachtungen, fehlerhaften- oder unvollständigen Angaben usw. drohen gepfefferte Strafen.
Undefiniert, aber sicherlich notwendig, ist aus heutiger Sicht zudem eine Abstimmung mit bereits bestehenden Abzugsbeschränkungen, wie z. B. bei PKW’s, Wohnungen oder Mobiltelefonen. Die Neuerung tritt ab 2012 in Kraft und die dafür zu leistenden Akontozahlungen müssen der höheren Steuergrundlage bereits Rechnung tragen.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater

Zeitung Vinschgerwind Bezirk Vinschgau

Publiziert in Ausgabe 21/2011

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