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Mittwoch, 07 Juli 2004 09:54

Sanierung

Wirtschafts-Info

Die Reihe der Steuerbegünstigungen abschließend einige Erläuterungen zum Steuerabsetzbetrag von 36% für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Seit Einführung dieser eigentlich befristet gültigen Begünstigung mit dem Haushaltsgesetz 1998, ist diese mehrmals verlängert worden und aus heutiger Sicht noch bis Ende 2012 in Kraft. Für folgende Maßnahmen kann die Be-
günstigung geltend gemacht werden.
a) Wiedergewinnungsarbeiten auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien und deren gemeinschaftliche Zubehöre (Garagen, Keller, etc.) laut Buchstabe a), b), c), und d), Art. 31, G. 457/1978, d.h. ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, sowie Arbeiten zur baulichen Umgestaltung.
b) Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten und deren Zubehöre laut Buchstabe b), c), und d), des genannten Gesetzes, d.h. ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Buchstabe a) sind in diesem Fall nicht begünstigt.
Der maximale Absetzbetrag beläuft sich auf Euro 17.280, was 36% von max. Euro 48.000 an höchstzulässigen Ausgaben entspricht. Dieser Betrag ist auf 10 Jahre aufzuteilen und von der geschuldeten Brutto-Steuer jährlich in Abzug zu bringen. Zum Erhalt der Steuerbegünstigung ist zudem Folgendes zu beachten:
- der Begünstigte muss ein dingliches Recht an der Wohneinheit besitzen (darunter fallen z.B. nacktes oder volles Eigentum, Fruchtgenuss, Miete etc.) und die Kosten effektiv getragen haben;
- in den Abschluss-Rechnungen der Handwerker müssen die Personalkosten der beschäftigten Mitarbeiter separat angeführt werden;
- der Begünstigte muss als Rechnungsempfänger aufscheinen, wobei auch dessen Steuernummer anzuführen ist (bei Kondominien ist die Steuernummer des Verwalters und des Kondominiums anzugeben);
- die Zahlung hat mittels Bank- oder Post-überweisung zu erfolgen, wobei folgende Angaben anzuführen sind: Steuernummer des Begünstigten und der beauftragten Firma, sowie der Überweisungsgrund;
- vor Beginn der Arbeiten muss eine eigene Meldung an das Finanzamt von Pescara versandt werden;
- in bestimmten Fällen ist zudem eine Meldung an das Amt für Arbeitssicherheit zu senden.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater

Publiziert in Ausgabe 3/2011

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