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Dienstag, 28 Mai 2013 09:06

Grenzenlose Jagd auf Verkehrssünder

Aus dem Gerichtssaal -  Europa wächst immer mehr zusammen. Das wissen wir nicht erst seit den letzten Turbulenzen um unsere Gemeinschaftswährung. Der Euro ist mittlerweile so zur Selbstverständlichkeit geworden, dass wir uns schon wundern, wenn wir in einem europäischen Land nicht mit dieser Währung zahlen können. Die Integration geht auch in anderen Bereichen unaufhaltsam weiter, wie etwa bei den Verkehrsdelikten. Konnten wir bisher, wenn wir im Ausland „geblitzt“ und nicht gleich zur Kasse gebeten wurden, darauf hoffen, dass der Vorfall ohne spürbare Folgen bleiben würde, so müssen wir uns auch hier umstellen. Denn die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, eine gemeinsame Datenbank einzurichten, in der alle Angaben über Fahrzeuge und Führerscheine gespeichert werden, welche in der Gemeinschaft ausgestellt bzw. zugelassen werden. Auf das sog. EUCARIS haben die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur zur länderübergreifenden Terrorismusbekämpfung und der Verfolgung schwerer Verbrechen Zugriff, sondern in Zukunft auch bei Tempoverstößen,
Fahren ohne Führerschein sowie Alkohol, Drogen oder Handy am Steuer. Wenn Sie also beispielsweise in Österreich flott unterwegs waren und dabei „geblitzt“ wurden, dann kann die Polizei unseres Vaterlandes aus dieser Datenbank den Fahrzeughalter problemlos und unkonventionell herausfischen, ihm die „Knolle“ zustellen und anschließend den Bescheid hier auch vollstrecken lassen.
Einen Lichtblick möchten wir den Lesern jedoch nicht vorenthalten: Für ein im Ausland begangenes Verkehrsdelikt können Ihnen hier keine Punkte abgeknöpft oder gar der Führerschein entzogen werden. Sie können schlimmstenfalls im jeweiligen Land mit einem Fahrverbot bestraft werden. Außerdem hat die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der EU keinen Zugriff auf die Datenbank Eucaris. Übrigens: Wussten Sie schon, dass seit Inkrafttreten des Schengener Abkommens es das Recht der Nacheile gibt? Dieses erlaubt es, Polizeiorganen eines fremden Staates, die Verfolgung von Verdächtigen auch auf dem Staatsgebiet eines anderen Schengen-Landes fortzusetzen.

Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

Publiziert in Ausgabe 11/2013

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