Dienstag, 21 November 2017 00:00

Vom Brandstifter zum Feuerwehrmann

Staben - Er war einer der politischen Hoffnungsträger für die Zeit nach der Ära Durnwalder: Arnold Schuler. Unter dem früheren Landeshauptmann profilierte er sich durch seine unkonventionelle Haltung, seine Aufmüpfigkeit und seine Bereitschaft, auch gegen den Strom anzuschwimmen. Er verpasste keine Gelegenheit, sich am „Patriarchen“ zu reiben und ihm ans Bein zu pinkeln. Die Wähler wussten diese seine forsche Haltung zu honorieren und katapultierten ihn bei der Landtagswahl 2013 auf Rang zwei der Vorzugsstimmen, mit 32.000 sogar noch vor dem „alten Hasen“ Richard Theiner. Dieses Ergebnis konnte auch Kompatscher bei der Bildung der neuen Landesregierung nicht ignorieren, und obwohl Schuler über keine eigene Hausmacht oder einen ihn stützenden Verband verfügte, betraute er ihn mit der Landwirtschaft. Dieser Mangel an „Stallgeruch“ führte zu ständigen Friktionen mit dem Bauernbund und gipfelte schließlich im Ausschluss des amtierenden Landesrates von der offiziellen Kandidatenliste der Bauern für die Landtagswahl 2018.
Auch im Umgang mit der erstarkten ökologischen Landwirtschaft hatte Schuler keine glückliche Hand. Anstatt den „Malser Weg“ zu unterstützen, warf er dem Bürgermeister ständig Prügel zwischen die Beine, der, das mehrheitliche Votum seiner Bevölkerung beachtend, in seiner Gemeinde eine ökologisch ausgerichtete Landwirtschaft umzusetzen versucht. Der Streit skalierte schließlich, als Alexander Schiebel in seinem Buch „Das Wunder von Mals“ die heimische Obstwirtschaft, deren Monokulturen und den Einsatz von Chemie einer Fundamentalkritik unterzog. Anstatt die Gelegenheit zu benutzen und den „Malser Weg“ als mögliches zweites Standbein für die heimische Landwirtschaft zu fördern, entschloss sich Schuler zur Flucht nach vorne. Er schoss sich auf den Autor des Buches und dessen Verlag in der Weise ein, dass er gegen beide bei der Staatsanwaltschaft in Bozen eine Strafanzeige wegen Rufschädigung einbrachte. Damit dürfte er allerdings zur untauglichsten Waffe gegriffen haben. Denn mit strafrechtlichen Mitteln ist Schiebels Kritik nicht beizukommen! Der kann sich nämlich gelassen zurücklehnen und die Dinge auf sich zukommen lassen, schützt ihn doch ein gewichtiger juristischer Rechtfertigungsgrund: Selbst wenn einige seiner Formulierungen überspitzt, übertrieben oder gar verletzend sein sollten, so bewegt er sich immer im Rahmen des von der Verfassung (Art. 21) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10) garantierten Grundrechts auf Meinungsfreiheit, ohne die eine pluralistische demokratische Gesellschaft nicht denkbar ist. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von kritischen Ansichten wird nämlich nach dem Grundsatz verfahren „in dubio pro libertate“, also im Zweifel tritt der Ehrenschutz hinter der Meinungsfreiheit zurück.
Ich biete hiemit dem Landesrat Schuler und seinen Mitstreitern eine Wette an, deren Einsatz sie bestimmen können. Ich behaupte, das Verfahren gegen Alexander Schiebel endet wie das Hornberger Schießen, nämlich mit „molto fumo e poco arrosto!“
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 23/2017

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